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Die Zueignungsabsicht beim Diebstahl wird aufgegliedert in folgende Unterpunkte:
- mindestens bedingter Vorsatz hinsichtlich dauerhafter Enteignung
- Absicht hinsichtlich der zumindest vorübergehenden Aneignung
- Objektive Rechtswidrigkeit der Zueignung (entfällt z.B. bei fälligem Anspruch auf Übereignung der konkreten Sache).
- bedingter Vorsatz hinsichtlich der Rechtswidrigkeit
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