logo
Artikel Diskussion (0)
§ 5 ZVG [Zustellungsbevollmächtigte]
(gesetz.zvg.abschnitt-1.titel-1)
<< >>
    

Die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten bei dem Grundbuchamt gilt auch für das Verfahren des Vollstreckungsgerichts, sofern sie diesem bekannt geworden ist.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise