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§ 113 ZVG [Aufstellung Teilungsplan]
(gesetz.zvg.abschnitt-1.titel-2.viii)
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(1) In dem Verteilungstermin wird nach Anhörung der anwesenden Beteiligten von dem Gericht, nötigenfalls mit Hilfe eines Rechnungsverständigen, der Teilungsplan aufgestellt.

(2) In dem Plan sind auch die nach § 91 nicht erlöschenden Rechte anzugeben.

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