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Zwangsvollstreckung gegen Erben
(recht.zivil.formell.zwangsvollstreckung und recht.notar)
    

Siehe unter Qualifizierte Klausel für Rechtsnachfolger.

Die Umschreibung auf die Erben setzt einen Erbschein voraus. Existiert bereits ein Erbschein kann der Gläubiger einer titulierten Forderung gemäß § 357 FamFG eine Ausfertigung verlangen. Verweigern die Erben die Errichtung kann auch der Gläubiger einen Erbscheinsantrag stellen.

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