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Zwischenscheine/Interimsscheine
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.gesellschaft)
    

Mit Zwischenscheine (= Interimsscheine) werden Anteilsscheine an Aktiengesellschaften bezeichnet, die den Aktionären vor Ausgabe der Aktien vorläufig erteilt werden. Zwischenschein müssen auf den Namen des Aktionärs lauten und können wie Namensaktien übertragen werden.

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