BVerfG Beschl. vom 17. 11. 2009 Az. 1 BvR 1964/09:
Der Beschwerdeführer hat den Rechtsweg erschöpft (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Das Rechtsmittel der Berufung stand ihm nicht offen, weil § 99 Abs. 1 ZPO die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung ausschließt und der Beschwerdeführer durch die Entscheidung in der Sache nicht beschwert ist (vgl. dazu Heßler, in: Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, vor § 511 Rn. 22).
Der Verfassungsbeschwerde fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass sie sich (lediglich) gegen eine Kostenentscheidung richtet. Der geltend gemachte Verfassungsverstoß bezieht sich nämlich ausschließlich auf diese Entscheidung. In einem solchen Fall besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für eine verfassungsgerichtliche Überprüfung der Kostenentscheidung, denn anderenfalls wäre der verfassungsgerichtliche Rechtsschutz lückenhaft, weil der Betroffene keine Möglichkeit hätte, sich gegen eine selbständig darin enthaltene Verletzung seiner verfassungsmäßigen Rechte zur Wehr zu setzen (vgl. BVerfGE 74, 78 [90]).
(...)
2. Die angegriffene Kostenentscheidung verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot.