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Absehen von Strafe
(recht.straf.prozess und recht.ref.straf1)
    

Vom Absehen von Strafe spricht man, wenn das Gericht zu einer Strafbarkeit kommt, eine Strafe aber nicht verhängt, weil die Folgen der Tat den so schwer getroffen haben, dass eine weitere Bestrafung verfehlt wäre (§ 60 StGB). Ein Absehen von Strafe kommt aber nicht in Frage, bei einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr.

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