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Schadensersatzansprüche sind grundsätzlich auch dann abtretbar, wenn sie
noch nicht entstanden sind, d.h. wenn sie noch zukünftig und ungewiss
sind.
Fraglich ist aber, nach welcher Person sich der Schaden bestimmt. Nach
dem Zedenten oder dem Zessionar.
Dies lässt sich nicht einheitlich beantworten. Es kommt auf den einzelnen
abgetretenen Anspruch an. So ist z.B. bei Verzugsschäden, und auch bei
Nichterfüllungschäden auf den Zessionar abzustellen, während bei
deliktischen Schadensersatzansprüchen auf den Zedenten abzustellen sein
dürfte.
Beispiel: A wird von B fahrlässig verletzt. Es entstehen Kosten von 15.000,- Euro für die Heilbehandlung. Der V zahlt dem B diese Summe gegen Abtretung des Anspruches aus § 823 Abs. 1 BGB. Im Rahmen der Abwicklung entstehen dem V noch zusätzlich Kosten i.H.v. 500,- Euro Gegen den B kann er aber nur auf 15.000,- Euro klagen, die 500,- sind kein Schaden des A.
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