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Abtretung von Schadensersatzansprüchen
(recht.zivil.materiell.schuld.at)
    

Schadensersatzansprüche sind grundsätzlich auch dann abtretbar, wenn sie noch nicht entstanden sind, d.h. wenn sie noch zukünftig und ungewiss sind.

Fraglich ist aber, nach welcher Person sich der Schaden bestimmt. Nach dem Zedenten oder dem Zessionar.

Dies lässt sich nicht einheitlich beantworten. Es kommt auf den einzelnen abgetretenen Anspruch an. So ist z.B. bei Verzugsschäden, und auch bei Nichterfüllungschäden auf den Zessionar abzustellen, während bei deliktischen Schadensersatzansprüchen auf den Zedenten abzustellen sein dürfte.

Beispiel: A wird von B fahrlässig verletzt. Es entstehen Kosten von 15.000,- Euro für die Heilbehandlung. Der V zahlt dem B diese Summe gegen Abtretung des Anspruches aus § 823 Abs. 1 BGB. Im Rahmen der Abwicklung entstehen dem V noch zusätzlich Kosten i.H.v. 500,- Euro Gegen den B kann er aber nur auf 15.000,- Euro klagen, die 500,- sind kein Schaden des A.

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