Von einem Abweg spricht man im Unfallversicherungsrecht, wenn der unmittelbare Weg zum oder vom Ort der versicherten Tätigkeit in eine andere Richtung als die des Zielorts verlassen wird oder der Versicherte am Zielort vorbeigeht.
Abwege sind stets unversichert, ein Fall des § 8 Abs. 2 Nr. 1-4 SGB VII ist daher nie gegeben.
Nach Beendigung des Abwegs lebt der Versicherungsschutz wieder auf. Dies gilt für den Weg zur Arbeitsstätte unbegrenzt. Bei dem Heimweg gilt die sog. Zwei-Stunden-Grenze nach der der Versicherte den Weg nach zwei Stunden fortsetzen muss, da sonst der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit regelmäßig gelöst ist.
Vgl. BSGE 55, 141 (143 f.)
Beispiel:
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