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Abwehraussperrung
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.arbeit.kampf)
    

Mit Abwehraussperrung wird eine Aussperrung bezeichnet, mit der die Arbeitgeber auf einen Streik reagieren und versuchen diesen durch Druckerhöhung zu beenden. Dabei kann man zwischen der lösenden Abwehraussperrung, die die Arbeitsverhältnisse beendet, und der suspendierenden Abwehraussperrung, die die Arbeitsverhältnisse nur vorübergehend aussetzt, unterscheiden.

Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 28.1.1955 die lösende Abwehraussperrung für zulässig gehalten, wenn die Hauptpflichten schon durch einen Streik suspendiert sind (BAG GS AP Nr. 1 zu Art. 9 GG Arbeitskampf). Nur so könne der Arbeitgeber überhaupt noch eine Wirkung erzielen.

In der Entscheidung v. 21.4.1971 (BAG GS AP Nr. 43 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) hat das BAG dann unter ausdrücklicher Änderung der Rechtsprechung festgelegt, dass Aussperrungen grundsätzlich nur suspendierende und nur ausnahmsweise lösende Wirkung haben. Haben sie eine lösende Wirkung, so habe der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitskampfes einen Wiedereinstellungsanspruch nach billigem Ermessen.

Seit der Entscheidung des BVerfG v. 26.6.1991 (EzA Nr. 97 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, S. 11) ist klar, dass die suspendierende Abwehraussperrung ein durch Art. 9 Abs. 3 GG geschütztes Kampfmittel ist.

Voraussetzungen der Abwehraussperrung:

  1. Eindeutige Erklärung der Aussperrung (BAG AP Nr. 137 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).
  2. Unternehmen wird bestreikt/Unternehmen des Verbandes werden bestreikt.
  3. Soweit verbandsweite Aussperrung: Zustimmung des Verbandes.
  4. Der Streik ist rechtmäßig (umstritten)
  5. Kein Verstoß gegen die Friedenspflicht.
  6. Verhältnismäßigkeit
    1. Verbot der kampfgebietsausweitenden Aussperrung (Ring, Arbeitsrecht Rn. 808).
    2. Wahrung der Kampfparität (BAG AP Nr. 65 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).
  7. Gebot fairer Kampfführung (Hromadka/Maschman, S. 160).

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Auf diesen Artikel verweisen: Schwerpunktstreik * Aussperrung/aussperren