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Abzweigung, Sozialleistung
(recht.zivil.materiell.familie.unterhalt und recht.oeffentlich.verwaltung.bt)
    

Auf Antrag können Sozialleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, zu Gunsten von Unterhaltsberechtigten Kindern und Gatten zur auf deren Antrag hin, abgezweigt werden, wenn der Verpflichtete seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nach kommt (§ 48 SGB I).

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