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Mit Äquivalenzinteresse wird das Interesse jedes Vertragspartners bezeichnet, für seine Leistung eine deren Wert entsprechende (= äquivalente) Gegenleistung zu erhalten. Dem Schutz des Äquivalenzinteresses dient das Gewährleistungsrecht.
Beispiel A schließt mit B einen Kaufvertrag über einen reinrassigen Hund ab. B bezahlt dafür den Preis der für reinrassige Hunde üblich ist. Als sich herausstellt, dass der Hund ein Mischling ist, ist das Äquivalenzinteresse des B gestört (= Äquivalenzstörung). Er hat für seinen Kaufpreis keine entsprechende Leistung erhalten. Daher gibt ihm das Gewährleistungsrecht einen Anspruch auf entsprechende Kaufpreisminderung.
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