logo
Artikel Diskussion (0)
Äquivalenztheorie
(recht.straf.at.kausalitaet und recht.zivil.materiell.schuld.bt.kausalitaet)
(GND: 4191402-8 )
    

Gemäß der Äquivalenztheorie ist grundsätzlich jedes Ereignis kausal für einen bestimmten Erfolg, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele.

Diese Betrachtung führt zu sehr weitreichenden Kausalitätsbegründungen (sog. regressus ad infinitum), die durch die Adäquanztheorie beschränkt werden.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Kausalität, Strafrecht * conditio sine qua non * Adäquanztheorie * regressus ad infinitum