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Agenturvertrag
(recht.zivil.materiel.schuld.bt)
    

Von einem Agenturvertrag spricht man, wenn der Agent nicht nur ein Geschäft vermittelt (Makler), sondern das Geschäft im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers abschliesst. Dogmatisch handelt es sich dabei um einen Geschäftsbesorgungsvertrag i.S.V. § 675 Abs. 1 BGB.

Umstritten, insbesondere beim Gebrauchtwagenhandel, ist die Frage, ob das Agenturmodell eine anderweitige Gestaltung zur Umgehung der Gewährleistungsvorschriften gemäß § 475 Abs. 1 S. 1 BGB ist, da der Gebrauchtwagenhändler hier nicht Verkäufer ist und somit grundsätzlich auch nicht die mangelfreie Erfüllung schuldet.

Das OLG Stuttgart (Urt. v. 19.5.2004 - 3 U 12/04) hat in einem Berufungsurteil festgesetllt, dass der Agenturvertrag hier zulässig und keine Umgehung ist. A.A. Hofmann, JuS 2005, 8, der annimmmt, dass das Agenturmodell eine Umgehung im Sinn von § 475 Abs. 1 S. 1 BGB ist und der Händler wie ein Verkäufer für Mängel einzustehen habe. Der BGH hat mit Urteil vom 26.1.2005 (Az. VIII ZR 175/04) dem OLG Stuttart zugestimmt und festgestellt, dass der beklagte Kraftfahrzeughändler nicht der Verkäufer des Fahrzeugs ist und sich auch nicht gemäß § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB so behandeln lassen muß, als hätte er selbst das Fahrzeug an den Kläger verkauft.

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