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Allgemeines Landrecht (ALR)
(recht.geschichte.18 und recht.geschichte.1794.02.05)
    

Mit allgemeinen Landrecht wird kurz das Allgemeine Landrecht für die preußischen Staaten vom 5.2.1794 bezeichnet.

Das ALR regelte sowohl privatrechtliche Angelegenheiten wie auch öffentlich-rechtliche (u.a. Strafrecht, Polizeirecht).

Seine Bestimmungen über die Aufopferung in §§ 74 und 75 der Einleitung werden heute noch vergleichend herangezogen, daher sind sie in aktuellen Gesetzessammlungen (z.B. v. Zeschwitz, Landesrecht Hessen, Nr. 45) immer noch abgedruckt.

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Auf diesen Artikel verweisen: ALR * Preußisches allgemeines Landrecht