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Alternativvorsatz/dolus alternativus
(recht.straf.at.vorsatz)
    

Von Alternativvorsatz spricht man, wenn der Täter nicht mit Sicherheit weiss, welchen Tatbestand er durch sein Handeln verwirklichen wird, wenn er aber alle Möglichkeiten billigt. Nach h.M. führt dies dazu, dass der Täter wegen Vollendung des objektiv verwirklichten Delikts und wegen Versuch des nichtverwirklichen Delikts in Tateinheit zu bestrafen ist (Schönke/Schröder-Cramer, § 15 Rn. 90 ff).

A sieht seit längerm auf der Strasse vor einem Haus ein Fahrrad stehen. Er weiss nicht, ob es gewahrsamlos (weil zuvor von einem Dritten entwendet und dort abgestellt) oder im Gewahrsam eines der Hausbewohner ist. Das ist ihm aber egal, da er das Fahrrad auf jeden Fall mitnehmen und weiterverkaufen will. A hatte hier Alternativvorsatz entweder auf § 242 StGB Diebstal oder § 246 StGB Unterschlagung.

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