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Altersunterhalt
(recht.zivil.materiell.familie.unterhalt.gatte)
    

Inhalt
             1. Voraussetzungen
             2. Begrenzung/Befristung

Mit Altersunterhalt wird der gemäß § 1571 BGB zu zahlende Unterhalt wegen Alters bezeichnet. Er ist zu zahlen, soweit zu einem der drei in § 1571 BGB genannten Einsatzzeitpunkte eine Erwerbstätigkeit des Unterhaltsgläubigers wegen Alters nicht mehr erwartet werden kann.

1. Voraussetzungen

2. Begrenzung/Befristung

Altersunterhalt ist wie jeder Unterhalt gemäß § 1578b BGB zu begrenzen/befristen.

Bei einer Ehedauer von ca. 10 Jahren und fehlenden ehebedingten Nachteilen hat der BGH eine Befristung auf 3 Jahre für zulässig gehalten (BGH v. 26.11.2008 Az. XII ZR 131/07).

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Auf diesen Artikel verweisen: nacheheliche Solidarität * Ehegattenunterhalt, nachehelich * Altersvorsorgeunterhalt * Unterhaltsbegrenzung/Unterhaltsherabsetzung