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Amtsermittlungsgrundsatz, VwGO
(recht.oeffentlich.verwaltung.prozess)
    

In der VwGO gilt gemäß § 86 Abs. 1 S. 1 der Amtsermittlungsgrundsatz. D.h. das Gericht muss, wenn die Parteien gewisse Umstände nicht vortragen, es aber dafür Anhaltspunkte gibt entsprechend ermitteln und das Ermittelt in seiner Entscheidung berücksichtigen.

Beispiel: B ist Schausteller und betreibt ein Kinderkarussel. Seine Bewerbung für einen Herbstmarkt wird von der Stadt S abgelehnt. Aus den Umständen ergibt sich, dass die Verteilung die die Stadt S auf die einzelnen Kategorien vorgenommen hat (3 Autoskooter, 2 Kettenkarussellbetriebe, 1 Kinderkarussel) fehlerhaft ist. B wendet sich in seiner Klageschrift aber nur gegen die ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung, mit der sein Konkurrent vorgezogen wurde. Im Verfahren ist trotzdem auch die Verteilung zu untersuchen und ggf. dem Begehren des B deswegen stattzugeben.

Entsprechendes gilt für den Bearbeiter einer öffentlich-rechtlichen Urteilsklausur.

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