Im Strafprozess sind die Amtsgerichte gemäß § 24 GVG in erster Instanz zuständig für alle Strafsachen bis zu einem erwarteten Strafmaß von vier Jahren, soweit diese nicht gemäß § 74 GVG dem Landgericht oder gemäß § 120 GVG dem Oberlandesgericht zugewiesen sind oder die Staatsanwaltschaft wegen besonderer Bedeutung des Falles die Klage beim Landgericht erhebt.
Das Amtsgericht entscheidet dabei mit den Spruchkörpern Strafrichter und Schöffengericht.
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