Von einer Analogie oder einer rechtsähnlichen Anwendung spricht man, wenn die Regelung einer Norm (= Einzelanalogie oder Gesetzesanalogie) oder der Regelungsgehalt mehrerer Normen (= Gesamtanalogie oder Rechtsanalogie) auf Tatbestände angewendet wird, die auch nach Auslegung der Norm/Normen nicht von
ihrem Tatbestand erfasst werden.
Voraussetzungen der Analogie:
- Rechtslücke
- Planwidrigkeit der Lücke
- vergleichbare Interessenlage
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