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anderer Mensch iSd 315c
(recht.straf.bt.315c und recht.ref.straf1)
    

Der Beifahrer ist ein anderer Mensch iSd § 315c StGB, es sei denn er ist Mittäter. Eine Mittäterschaft ist allerdings beim Führen eines Fahrzeugs kaum vorstellbar.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 315c StGB Gefährdung des Straßenverkehrs