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Anfechtung, Beschränkung auf das Gewollte
(recht.zivil.materiell.at)
    

Gemäß § 142 Abs. Abs. 1 BGB wirkt die Anfechtung auf das gesamte Rechtsgeschäft. Diese Wirkung wird aber über verschiedene konkurrierende dogmatische Modelle (venire contra factum proprium, teleologische Reduktion, Treu und Glauben) eingeschränkt, so dass der Anfechtende sich zumindest am gewollten Rechtsgeschäft festhalten lassen muss.

Beispiel: A will dem B sein Auto für 7.000 Euro verkaufen. Beim Angebot verspricht er sich und sagt 5.000 Euro. Ficht A erfolgreich an, muss er dem B das Auto aber zumindest für 7.000 Euro verkaufen, insoweit dieser noch Interesse hat.

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Auf diesen Artikel verweisen: Anfechtung, Wirkung