Wird jemand durch eine arglistige Täuschung oder eine widerrechtliche Drohung zur Abgabe einer Willenserkärung bestimmt, ist diese Erklärung grundsätzlich wirksam, er kann sie aber gemäß § 123 BGB anfechten.
Voraussetzungen:
oder
Für Drohung oder Täuschung durch einen Dritten siehe dort.
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