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Diskussion (7)
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07.12.09&Jurastudent &ACHTUNG! Es kann auch eine essentialia negotii bei � 433 BGB (Kaufvertrag) sein, dass die Vertragsparteien im Angebot enthalten sind. Beispiel: Im Falle eines Kataloges w�rden n�mlich sonst alle essentialia negotii vorhanden sein (Kaufpreis, Kaufgegenstand), da es aber keine Einigung �ber die Vertragsparteien gibt, ist die im Katalog angegebene Ware kein Angebot, sondern als invitatio ad offerendum zu bezeichnen. 21.04.10&Naomi &Habe lediglich einen Tipfehler gefunden und zwar fehlt bei essentiAlia negotii ein A 22.04.10&info &Danke. 01.05.10&Student &Man k�nnte vllt. zur Definition der Annahme auf den � 151 S. 1, 1. Hs. BGB verweisen. <br /><br />Ansonsten ein recht �bersichtlicher und gut gelungener Definitionsteil. <br /><br />Mit freundlichen Gr��en 12.02.12&Anonym &Von einigen Korrektoren wird \"Angebot\" als falsch angestrichen, da es exakterweise \"Antrag\" hei�en m�sste... Hier sollte vielleicht auch, wenigstens einmal, von Antrag und Annahme anstatt von Angebot und Annahme die Rede sein. 13.02.12&info &Danke f�r diesen zutreffenden Hinweis. Der Begriff des Gesetzes, und damit der \"richtige Begriff\" ist ohne Zweifel \"Antrag\". 03.01.15&Anonym &Essentialia negotii werden in Brox/Walker in Rn. 167 abgehandelt.