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angemessener Bedarf
(recht.zivil.materiell.familie)
    

= Das was der Unterhaltsgläubiger ohne die Ehe (und ohne Krankheit) verdient hätte (OLG Frankfurt/Main v. 19.8.2008 Az. 3 UF 347/06). Die Untergrenze ist der angemessene Selbstbehalt.

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Auf diesen Artikel verweisen: Krankheitsunterhalt