Von Anstiftung spricht man, wenn jemand einen anderen zur Begehung einer Straftat bestimmt (§ 26 StGB). Der Anstifter wird wie ein Täter bestraft.
Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein:
- Objektiver Tatbestand
- rechtswidrige Haupttat
- Bestimmen zu dieser Tat (Anstiftungshandlung)
- Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz bezüglich einer im wesentlichen konkretisierten Haupttat
- Vorsatz bezüglich des Bestimmens zur Tat
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