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Anwaltsvertrag/Rechtsanwaltsvertrag
(recht.zivil.materiell.schuld.bt)
    

Mit Anwaltsvertrag wird der Vertrag zwischen einem * " href="rechtsanwaeltin.html">Rechtsanwalt und seinem Mandant bezeichnet. Der Anwaltsvertrag ist im Regelfall ein Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß § 675 BGB. Handelt es sich um ein dauerhaftes Beratungsverhältnis kann auch ein Dienstvertrag vorliegen.

Der Anwalt ist als unabhängiges Organ der Rechtspflege nur eingeschränkt den Weisungen des Mandanten unterworfen.

Die Bezahlung des Anwalts richtet sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Allerdings kann in einem Honorarvertrag eine darüber hinaus gehende Vergütung vereinbart werden. Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist nur in Ausnahmefällen zulässig.

Der Anwaltsvertrag ist von der Prozessvollmacht zu unterscheiden.

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Auf diesen Artikel verweisen: Prozessvollmacht/Prozessbevollmächtigter * Anwaltshaftung/Anwaltsregress * Mandantin/Mandant