logo
Artikel Diskussion (0)
Anwaltszwang Familiengericht
(recht.formell.zivil)
    

Vor dem Familiengericht besteht gemäß § 114 FamFG Anwaltszwang für Ehesachen und alle Folgesachen und selbständige Familienstreitsachen. Kein Anwaltszwang besteht für selbständige Kindschaftssachen (z.B. Umgangsverfahren und Sorgerechtsverfahren).

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Anwaltsprozess/Anwaltszwang