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Apostille
(recht.zivil.materiell.ipr und recht.notar.muster)
    

Mit Apostille wird eine vereinfachte Form der Legalisation bezeichnet. Bei der Apostille wird die Echtheit der Unterschrift einer Urkunde für den Auslandsverkehr durch inländische Behörden des Ausstellerstaates (in Deutschland z.B. die Landgerichte) beglaubigt. Ob eine Apostille genügt, ergibt sich aus den für den jeweiligen Staat und Zweck einschlägigen zwischenstaatlichen Abkommen.

Beispiel: "Besteht im Übrigen Gleichwertigkeit zwischen dem Schweizer und dem deutschen Handelsregister, dürften auch keine Bedenken bestehen, die Unrichtigkeit des Grundbuchs als nachgewiesen anzusehen (§ 22 Abs. 1, § 29 GBO), wenn ein mit Apostille versehener Handelsregisterauszug vorgelegt wird, der den Fusionsvorgang ausweist (...)." (OLG München 5.11.2015 Az. 34 Wx 331/15)

Apostille
  1. Land: Bundesrepublik Deutschland
  2. ist unterschrieben von Notar N.N.
  3. in seiner Eigenschaft als Notar
  4. sie ist versehen mit dem Siegel des Notars N.N. in N.N.
    Bestätigt
  5. in N.N.
  6. am XX.XX.XX
  7. unter Nr. XXXXXX
  8. Siegel/Stempel Landgericht
  9. Unterschrift Präsident des Landgerichts

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