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Asylrecht
(recht.geschichte und recht.oeffentlich.staat)
    

Inhalt
             1. Rechtsgeschichte
             2. Staatsrecht

1. Rechtsgeschichte

Mit Asylrecht wurde ursprünglich, das Recht auf Freiheit von Verfolgung bei Aufenthalt an einem bestimmten Zufluchtsort bezeichnet.

2. Staatsrecht

Staatsrechtlich ist das Asylrecht die Gesamtheit der Regelungen, die die Aufnahme und Nichtauslieferung von in ihrer Heimat politisch oder anders verfolgten Menschen in den Aufnahmestaat regelt. Das deutsche Asylrecht sieht in Art. 16a Abs. 1 GG grundsätzlich einen Anspruch auf Asylrecht vor, der aber durch zahlreiche Voraussetzungen eingeschränkt wird. So hat z.B. keinen Anspruch auf Asyl in Deutschland, wer über einen sicheren Drittstatt einreist (Art 16a Abs. 2 GG).

Das Asylrecht sieht keine Kontingentierungen oder Obergrenzen vor.

Vom Asylrecht zu unterscheiden ist die Hilfe für Flüchtlinge, die kein Asylrecht genießen, z.B. weil sie über einen sicheren Drittstaat eingereist sind, die aber unter den Schutz der Genfer Flüchtlingskonvention fallen und damit Abschiebeschutz gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG genießen und denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG gewährt wird.

Auf Ebene der EU existiert die RL 2001/55/EG die den kurzfristigen Zustrom von Flüchtlingen auf EU-Ebene, und damit die schnelle Hilfe und Verteilung von Menschen in Not, regelt.

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Auf diesen Artikel verweisen: Ausländerrecht