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Atomwaffensperrvertrag
(recht.voelker.vertrag)
(engl. Non-Proliferation-Treaty )
    

Mit Atomwaffensperrvertrag, nuklearer Nichtverbreitungsvertrag oder Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen wird der am 1.7.1968 in London, Moskau und Madrid geschlossene Vertrag bezeichnet, der die unterzeichnenden Kernwaffenstaaten verpflichtet keine Kernwaffen oder die Verfügungsgewalt über solche weiterzugeben und keine Nichtkernwaffenstaaten beim Erwerb oder der Herstellung von Kernwaffen zu unterstützen. Die unterzeichnenden Nichtkernwaffenstaaten werden verpflichtet, keine Kernwaffen oder die Verfügungsgewalt über solche anzunehmen, und keine Kernwaffen zu erwerben oder herzustellen.

Idee hinter dem Atomwaffensperrvertrag ist es, durch die Verhinderung der weiteren Verbreitung von Kernwaffen das Risiko eines Atomkrieges zu verringern.

Deutschland hat den Atomwaffensperrvertrag mit Vorbehalten angenommen.

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Auf diesen Artikel verweisen: Feindstaatklauseln * Proliferation * non proliferation treaty