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Auffangstreitwert
(recht.allgemein.prozess)
    

Mit Auffangstreitwert wird der Streitwert bezeichnet, der zugrunde zu legen ist, wenn jegliche Anhaltspunkte für eine andere Festsetzung fehlen.

Der Auffangstreitwert für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren beträgt 5.000,- (§ 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 RVG).

In Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit beträgt der Auffangstreitwert für die Gerichtskosten 5.000,- (§ 52 Abs. 2 GKG).

In familiengerichtlichen Verfahren ist er in § 42 FamGKG geregelt.

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Auf diesen Artikel verweisen: Zugewinnausgleich vorzeitiger