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Beschluss vom 11.07.2019 Az. V ZR 244/17:
"Der Wert der auf Bewilligung der Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Rechts gerichteten Klage ist nach § 3 ZPO zu schätzen. Grundsätzlich ist für die verlangte Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung von einem Viertel des Verkehrswertes des Grundstücks auszugehen (vgl. Senat Beschluss vom 16. Juni 2016 - V ZR 49/15, AGS 2017, 136). Steht jedoch fest, dass die Vormerkung erloschen ist, kann ein deutlich geringerer Betrag anzusetzen sein (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Februar 1973 - V ZR 179/72, NJW 1973, 654, 655). Vorliegend schätzt der Senat, da der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch nicht mehr besteht, den Wert mit dem Berufungsgericht auf 1/10 des Verkehrswertes der Grundstücke. Dieser entspricht nicht (mehr) dem in den Zwangsversteigerungsverfahren festgesetzten Verkehrswert, sondern beträgt nach übereinstimmenden Angaben der Parteien 1.150.000 €."
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