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aufschiebende Wirkung
(recht.oeffentlich.verwaltung.prozess)
    

Von aufschiebender Wirkung spricht man, wenn die Einlegung von Widerspruch oder die Erhebung einer Anfechtungsklage zur Aussetzung des angegriffenen Verwaltungsaktes führen. Gemäß § 80 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung.

Wann die aufschiebende Wirkung endet regelt § 80b VwGO. Grundsätzlich entfällt sie rückwirkend mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder bei Abweisung der Anfechtungsklage in der ersten Instanz drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist. Im letzten Fall kann das Oberverwaltungsgericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung wieder herstellen (§ 80b Abs. 2 VwGO). Die Rückwirkung erstreckt sich aber nicht auf vorher ergangene rechtswidrige Vollstreckungsmaßnahmen (OVG Münster DÖV 1983, 1024).

Die aufschiebende Wirkung entfällt vollständig in den in § 80 Abs. 2 VwGO aufgezählten Fällen. Z.b. bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten bei unaufschiebbaren Anordnungen der Polizei und bei einer Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde.

Entfällt die aufschiebende Wirkung kann der Betroffene aber versuchen das Verwaltungsgericht mittels Antrag zur Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu veranlassen (= Aussetzungsverfahren).

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Auf diesen Artikel verweisen: Anordnung der sofortigen Vollziehung/Vollzugsanordnung (VzA)