Gemäß BGB wird die Auslegung von Willenserklärungen durch § 133 BGB und die Auslegung von Verträgen durch § § 157 BGB bestimmt. Rspr. und Lehre haben aus beiden Normen einen Kanon von Auslegungsgrundsätzen für Willenserklärungen und Verträge entwickelt.
Willenserklärungen sind gemäß §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven (allgemeinen) Empfängerhorizont auszulegen.
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