Bei Dauerschuldverhältnis gibt es grundsätzlich die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung (§ 314 BGB). Diese allgemeine Regelung wird noch durch besondere Regeln für die einzelnen Vertragstypen ergänzt.
- außerordentliche Kündigung im Arbeitsrecht
- außerordentliche Kündigung im Mietrecht
Werbung:
|