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befriedetes Besitztum
(recht.straf.bt.123)
    

Als befriedetes Besitztum iSd § 123 StGB wird ein Grundstück bezeichnet, dass mit einer zusammenhängenden aber nicht zwingend lückenlosen Schutzwehr gegen betreten gesichert ist (OLG Köln NJW 1982, 2674).

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Auf diesen Artikel verweisen: § 123 StGB Hausfriedensbruch * Hausfriedensbruch