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Von Behördenprinzip spricht man im Verwaltungsprozessrecht, wenn nicht der Träger einer Behörde (d.h. die dahinterstehende Körperschaft) sondern die Behörde selbst zu verklagen ist. Gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO gilt in einem Bundesland das Behördenprinzip, wenn das Landesrecht dies bestimmt.
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