Von Beiladung spricht man in der VwGO, wenn Dritte an einem Verwaltungsstreitverfahren beteiligt werden. Dabei ist zwischen einfacher und notwendiger Beiladung zu unterscheiden.
Die einfache Beiladung kann das Gericht gemäß § 65 Abs. 1 VwGO von Amts wegen oder auf Antrag vornehmen, wenn die Interessen des Beigeladenen durch den Rechtsstreit betroffen werden. Notwendig ist die Beiladung gemäß § 65 Abs. 2 VwGO, wenn die Entscheidung gegenüber den Parteien und den Beigeladenen nur einheitlich ergehen kann.
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