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Berichtigung der Parteibezeichnung/Rubrumsberichtigung
(recht.formell.zivil.prozess und recht.ref.zpo1)
    

Von einer Berichtigung der Parteibezeichnung (= Rubrumsberichtigung) spricht man, wenn eine falsche Bezeichnung der Parteien korrigiert wird. Eine Berichtigung ist gemäß § 319 ZPO nur möglich, wenn dadurch kein Personenwechsel eintritt (LAG München MDR 85, 170). Die Parteien können gemäß § 319 Abs. 3 ZPO einen Antrag auf Berichtigung stellen. Gegen einen ablehnenden Beschluss des Gerichts sind keine Rechtsmittel möglich. Gegen den Beschluss der die Berichtigung ausspricht ist die sofortige Beschwerde gegeben.

Beispiel 1: A will die B GmbH verklagen, adressiert die Klage aber versehentlich an die B OHG bei ansonsten korrekter Adresse. Hier kann er gemäß § 319 Abs. 3 ZPO einen Berichtigungsantrag stellen.

Beispiel 2: A will die zum D-Konzern gehörende B GmbH verklagen, erhebt aber Klage gegen die D-AG. Hier würde eine Berichtigung zu einem Personenwechsel führen, und ist daher nicht möglich.

Ein Personenwechsel ist nur unter den Voraussetzungen des Parteiwechsels möglich.

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