Gemäß § 2 VersAusglG werden auch Invaliditätsversicherungen (d.h. Berufsunfähigkeits-/Erwerbsminderungsversicherungen) ausgeglichen, wenn sie die weiteren Voraussetzungen erfüllen.
Für private Invaliditätsversicherungen macht § 28 VersAusglG davon eine Ausnahme. Ein Ausgleich einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung im Versorgungsausgleich kommt aber nur in Betracht, wenn auch der ausgleichsberechtigte Ehegatte zum Ende der Ehezeit Leistungen aus einer Versicherung wegen Invalidität bezieht (§ 28 VersAusglG).
Alte Rechtslage (vor der Änderung im Jahr 2009)
Nach alter Rechtslage sind Berufsunfähigkeitsversicherungen in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen gewesen.
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