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Der Inhalt des Berufungsurteils weicht gemäß § 540 ZPO vom Aufbau eines erstinstanzlichen Urteils ab. An Stelle des Tatbestands und der Entscheidungsgründe treten die Angaben gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. und 2:.
- Rubrum
- Tenor
- die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
- Eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
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