Von Beschäftigungssicherung spricht man, wenn Unternehmen versuchen mit
ihren Mitarbeitern Abstriche von der vertraglich festgelegten Leistung zu
vereinbaren (weniger Lohn, längere Arbeitszeit etc) um so Arbeitsplätze
zu erhalten.
Fraglich ist mit welchen Mitteln dies möglich ist.
Sind die Arbeitgeber geschlossen einverstanden und gibt es keinen
entgegenstehenden Tarifvertrag ist die Situation problemlos. Man kann dann
einfach die Verträge anpassen. Stellt sich ein Teil der Arbeitnehmer quer
fangen die Probleme an. Ebenso ist bei einzelvertraglicher Regelung ein
eventuell bestehender Tarifvertrag zu beachten.
Bei einer Regelung per Tarifvertrag
stellt sich zum einen das Problem des Einbezugs der nichttarifgebundenen
Außenseiter, und zum anderen das Problem des Günstigkeitsprinzips.
Bei einer Regelung durch Betriebsvereinbarung stellt sich nur
das Problem des Günstigkeitsprinzips.
Über das Günstigkeitsprinzip kann man in einem engen Rahmen mit dem kollektiven
Günstigkeitsprinziphinwegkommen.
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