logo
Artikel Diskussion (0)
Beschränkung der Verteidigung
(recht.straf.prozess)
    

Von einer Beschränkung der Verteidigung (§ 338 Nr. 8 StGB) spricht man, wenn eine Verfahrensvorschrift, die die Verteidigung des Angeklagten schützt, verletzt wird. Die Beschränkung der Verteidigung ist, obwohl in § 338 StPO normiert, keine absoluter Revisionsgrund, sondern erfordert einen kausale Beziehung zwischen dem Verfahrensfehler und dem Urteil.

Zudem muss die Beschränkung muss durch einen ergangenen Gerichtsbeschluss gemäß § 238 Abs.2 StPO erfolgt sein. D.h. wird der Verteidiger beschränkt, führt aber keinen Beschluss über die Beschränkung bei, kann er die Beschränkung nicht mehr in der Revision rügen.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise