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Beschuldigter nicht auffindbar
(recht.straf.prozess und recht.ref.straf1)
    

Ist ein Beschuldigter nicht auffindbar, z.B. weil er unbekannt verzogen ist, dann wird das Verfahren (mittels Verfügung) analog § 205 StPO vorläufig eingestellt. Hinsichtlich des Beschuldigten selbst besteht die Möglichkeit:

  1. Haftbefehl zu erlassen und ihn zur Festnahme auszuschreiben (§ 131 StPO)
  2. Ihn zur Aufenthaltsermittlung auszuschreiben (§ 131 a StPO)
  3. Oder einen Suchvermerk im Bundeszentralregister eintragen zu lassen (§§ 27 ff BZRG).

Hat eine der Maßnahmen zum Erfolg geführt, wird das Verfahren wieder aufgenommen

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