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Besitz ist gemäß § 854 BGB die tatsächliche Gewalt über eine Sache. Vom Besitz ist das Eigentum zu unterscheiden. Besitz und Eigentum können bei einer Person liegen, oft fallen
sie aber auseinander. Umgangssprachlich werden Besitz und Eigentum fälschlicherweise gleichgesetzt.
Beispiel Mietverhältnis: Hier ist der Mieter der Besitzer der Mietsache (z.B. Wohnung) und der Vermieter ist in der Regel der Eigentümer und
nur mittelbarer Besitzer.
Der Besitz ist keine rechtliche Zuordnung sondern eine tatsächliche Beziehung. Er dient als Publizitätsmittel (siehe Prinzipien des Sachenrechts und unten). Ob der Besitz ein Recht ist, ist umstrittten. Anerkannt ist aber, dass der Besitz ein sonstiges Recht im Sinne von § 823 BGB ist.
Siehe unter Besitz Erwerb und Verlust.
Der Besitz spielt als Publizitätsmittel eine Rolle beim Eigentumsübergang und bei der Bestellung von beschränkt dinglichen Rechten. Beides mal ist die Übergabe Voraussetzung für die Änderung der Rechtslage.
Bei § 1006 BGB führt die Publizitätsfunktion dazu, dass für den Besitzer vermutet wird er sei auch Eigentümer, soweit der Besitz zusammen mit dem vermuteten Eigentum erworben wurde (Palandt-Bassenge, § 1006 Rn. 4). Im Prozess muss der Besitzer bei Vorliegen dieser Voraussetzungen daher sein Eigentum nicht beweisen, sondern die andere Seite das Gegenteil.
Beispiel 1: B trägt in einem Rechtsstreit vor, er habe das Auto, dass sich in seinem Besitz befindet im Januar letzten Jahres übereignet und übergeben bekommen. Hier besteht für B die Vermutung des § 1006 BGB.
Beispiel 2: B trägt vor, er habe das Auto, dass sich in seinem Besitz befindet von C zunächst geliehen, später dann aber geschenkt bekommen. Hier besteht für B die Vermutung des § 1006 BGB nicht, er muss sein Eigentum, d.h. die Schenkung, beweisen.
Bei verbotener Eigenmacht darf sich der Besitzer im Wege der Selbsthilfe des Besitzer gemäß § 859 BGB wehren. Zusätzlich stehen im die Besitzschutzansprüche gemäß § 861 BGB (bei Besitzentziehung) und § 862 BGB (bei Besitzstörung) zu.
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