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Bestandteil, wesentlicher
(recht.zivil.materiell.at)
    

Inhalt
             1. Ausnahmen

Von einem wesentlichen Bestandteil einer Sache spricht man gemäß § 93 BGB, wenn der Bestandteil von der Sache nicht getrennt werden kann, ohne dass er oder die Sache zerstört oder wesentlich in ihrem Wesen verändert werden. Rechtsfolge ist, dass wesentliche Bestandteile einer Sache ohne Trennung nicht Gegenstand besonderer Rechte sein können.

Beispiel: Es nicht möglich, dass das Dachgebälk eines Hauses einem anderen als dem Hauseigentümer gehört (RG 62, 250).

Wird eine zunächst getrennte selbständige Sache so wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache, so richten sich die Eigentumsverhältnisse nach den Regeln des BGB über Verbindung, Vermischung, Verarbeitung in den §§ 946 - 952 BGB.

1. Ausnahmen

Nicht Bestandteil werden Sachen die mit dem Grundstück nur vorrübergehend oder von einem Dritten in Ausübung eines dinglichen Rechts an diesem Grundstück verbunden werden.

Beispiel: Wird auf einem Grundstück in Ausübung eines Erbbaurechts ein Haus errichtet, wird dieses nicht Bestandteil des Grundstücks und geht damit nicht in das Eigentum des Grundstückeigentümers über.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 93 BGB Wesentliche Bestandteile einer Sache * Spezialitätsgrundsatz im Sachenrecht