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Betreuungsunterhalt, Begrenzung/Befristung
(recht.zivil.materiell.familie.unterhalt)
    

Eine (zeitliche) Begrenzung des Betreuungsunterhalts kommt nicht in Frage, da solange Betreuungsunterhalt gezahlt wird und eine volle Erwerbsobliegenheit noch nicht besteht, noch nicht abschließend über die ehebedingten Nachteile entschieden werden kann (BGH v. 18.3.2009 Az. XII ZR 74/08).

Beispiel: Herr A und Frau B werden nachdem ihr gemeinsames Kind zwei Jahre alt geworden ist geschieden. Das Kind lebt bei B, die nachehelich Betreuungsunterhalt geltend macht. Der wird ihr voll zugesprochen. A beantragt eine Begrenzung (Befristung oder Herabsetzung) bis zum 3. Lebensjahr. Die käme aber nur in Betracht, wenn bekannt wäre, welche ehebedingten Nachteile dann bestehen, was aber nicht absehbar ist, da man noch nicht weiß welche Erwerbsobliegenheit und Arbeitmarktchancen zu diesem Zeitpunkt haben wird.

Trotzdem ist es sinnvoll die Begrenzung zu beantragen, da man damit vermeidet, dass einem späteren Begrenzungsantrag entgegengehalten wird, er sei schon bei der Klage zu stellen gewesen.

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