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betrieblich veranlasste Tätigkeit
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.arbeit)
    

Von einer betrieblichen veranlassten Tätigkeit spricht man im Zusammenhang mit den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für diese Tätigkeit beauftragt ist oder sie im Interesse des Arbeitgebers liegt.

Eine Arbeit kann auch dann im Interesse des Arbeitgebers liegen, wenn er sie dem Arbeitnehmer ausdrücklich untersagt hat.

Beispiel: B ist Auszubildender bei A. A hat dem B ausdrücklich das Gabelstapler fahren verboten, da er es noch nicht beherrscht. Als ein Lkw entladen werden muss nimmt der B trotzdem den Gabelstapler um zu helfen, dabei übersieht er ein halb herabgelassenes Rolltor und beschädigt dieses stark. Weil das Entladen des Lkw im Interesse des Arbeitgebers lag, hat das BAG hier eine betrieblich veranlasste Tätigkeit angenommen.

Daher liegt nur dann keine betriebliche Veranlassung vor, wenn es sich z.B. um eine Spaßfahrt handelt.

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Auf diesen Artikel verweisen: innerbetrieblicher Schadensausgleich