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Von einer Betriebspflicht spricht man, wenn sich aus dem Mietvertrag über ein Geschäftslokal eine
Pflicht zum Betreiben des Geschäftslokals für einen bestimmten Zeitraum ergibt.
Beispiel: Der Vermieter betreibt ein Shopping-Center mit einer größeren Anzahl von Gewerbeflächen. Darunter auch eine Eisdiele und ein Schnellrestaurant. Um die Attraktivität des Centers zu sichern, ist in den Mietverträgen vorgesehen, dass die Mieter verpflichtet sind ihre Geschäfte während der Öffnungszeiten des Centers durchgängig zu betreiben.
Eine Betriebspflicht kann auch konkludent vereinbart werden, ein Verstoß dagegen ist ein Grund für eine fristlose Kündigung gemäß § 554a BGB a.F. (OLG Köln, Urteil vom 28.07.2000, Aktenzeichen 19 U 184/99).
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